Vor dem Hintergrund des neuartigen Coronavirus

Aktuelle Mitgliederinformation

Verlängerung der DMP Ausnahmeregelungen für  Schulungen und Dokumentationen

Laut eines Beschlusses des G-BA, der seit dem 01. Januar 2021 in Kraft ist, werden die Ausnahmeregelungen zur Teilnahme von Patientinnen und Patienten an Schulungen und zur Dokumentationspflicht verlängert. Die Sonderregelungen galten bereits in 2020 und haben nun bis zum von der Bundesregierung festgestellten Ende der Pandemie bestand.

Laut der DMP Ausnahmeregelungen können Schulungen ausgesetzt werden, um das Risiko einer Infektion mit COVID-19 zu verringern. Die quartalsbezogene Dokumentationspflicht entfällt, sofern Untersuchungen an Patientinnen und Patienten aufgrund des Infektionsrisikos nicht in der Praxis durchgeführt und nicht durch einen telemedizinischen Kontakt ersetzt werden können.


VDBD-Merkblatt Diabetesberatung: Videoschulungen

Aufgrund der anhaltend hohen Infektionszahlen mit dem neuartigen Coronavirus setzen nach wie vor viele Praxen digitale Sprechstunden und Schulungssitzungen ein, damit Patienten mit einem erhöhten Erkrankungsrisiko nicht in die Praxisräume kommen müssen.

Um Diabetesfachkräften, die ihre Patientinnen und Patienten per Videositzung schulen wollen, eine Hilfestellung  an die Hand zu geben, hat der VDBD ein eigenes Merkblatt entwickelt, das Sie hier herunterladen können.


Videosprechstunden und -schulungen während der zweiten Corona-Welle

Viele Praxen stehen vor der Frage, wie Patientinnen und Patienten in Zeiten verstärkter Kontaktbeschränkungen beraten und geschult werden können.
Nach wie vor gilt, dass Patienten in den DMP in 2020 und auch in 2021 nicht verpflichtend an Schulungen teilnehmen müssen. Hier finden Sie einen Überblick über alle von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung beschlossenen Sonderregelungen:

Da die DMP-Verträge regional zwischen den KVen der Länder und den Krankenkassen verhandelt und darin auch die aktuellen Regelungen zu den Schulungen festgelegt werden, empfehlen wir Ihnen, sich an die in Ihrem Bundesland zuständige KV zu wenden.

Für die Abrechnung von Videosprechstunden ist eine Zertifizierung des Videodienstanbieters wichtig. Wir empfehlen Diabetesfachkräften, bei den einzelnen Anbietern zu recherchieren, ob eine Online-Sitzung mit mehreren Patienten gleichzeitig möglich ist und das Programm somit für Schulungen in Frage kommt:


Der Kirchheim Verlag hat uns freundlicherweise ein Dokument zur Verfügung gestellt, in dem Sie eine Übersicht der KBV-zertifizierten Videosprechstunden-Anbieter
für Online-Schulungen sowie Regelung zur Videoschulung in den verschiedenen KV-Bezirken finden:


Fortbildungspflicht in Zeiten der COVID-19-Pandemie

Der VDBD und die VDBD AKADEMIE möchten Diabetesfachkräften im Pandemiejahr 2020 die Fortbildungspflicht erleichtern und haben aus diesem Anlass in Abstimmung mit der DDG Sonderregelungen beschlossen:

  1. Diabetesberater:innen und Diabetesassistenten:innen können sich als Ausgleich für März und April 2020, als so gut wie keine Fortbildungsveranstaltungen stattgefunden haben, 8 Fortbildungspunkte gutschreiben lassen. Den Nachweis können sie sich einfach selbst erstellen. Dafür müssen in einem Word-Dokument bzw. auf einem Blatt folgende Angaben notiert werden:

    Gutschrift für 2020 (Pandemiejahr)
    8 Fortbildungspunkte mit ZNR20210034
    Stichtag: 31.12.2020

    Anschließend wird der Nachweis als PDF im persönlichen Nutzerkonto auf der Website der VDBD AKADEMIE über die Option "Fortbildungsnachweise hochladen" linker Button "Veranstaltungen mit ZNR" hochgeladen. Die Fortbildungspunkte der Gutschrift sind bis zum 31.12.2023 gültig. Die Gutschrift gilt gleichermaßen für VDBD-Mitglieder und Nicht-Mitglieder.

  2. Die Ausstellung des Fortbildungszertifikats wird für VDBD-Mitglieder erst ab dem 01.07.2021 kostenpflichtig (anstatt ab 01.01.2021). Nicht-Mitglieder zahlen ohnehin für die Zertifikatsausstellung einmal in drei Jahren 50 EUR. Für VDBD-Mitglieder wird die Summe 30 EUR einmal in drei Jahren betragen.


Umfrageergebnisse

Über die Osterfeiertage hat der VDBD unter seinen Mitgliedern eine Blitzumfrage zum Thema "DMP-Schulungen während der COVID-19-Pandemie" durchgeführt. Rund 440 Diabetesfachkräfte haben die Fragen beantwortet.
Die Ergebnisse sind im nachfolgenden PDF zusammengefasst.


Durch Klicken auf die Dokumente rechts können Sie die aktuelle Stellungnahme des VDBD zum G-BA Beschluss, die untenstehende Mitgliederinformation sowie den GBA-Beschluss zu DMP-Schulungen als PDF lesen und herunterladen.

Die Deutsche Diabetesgesellschaft DDG hat ein Positionspapier mit praktischen Empfehlungen zum Diabetes-Management bei Betroffenen mit einer COVID-19-Erkrankung veröffentlicht. In der Liste rechts können Sie das PDF herunterladen.


 

Liebe VDBD-Mitglieder, liebe Kollegen und Kolleginnen,

insbesondere in den letzten zwei Wochen hat sich unsere Gesellschaft vor dem Hintergrund der Verbreitung des neuartigen Coronavirus drastisch verändert. Auch der VDBD und die VDBD AKADEMIE müssen sich entsprechend umorientieren. Zudem erreichen uns nun Anfragen zum Thema Coronavirus-Pandemie und Arbeitsbedingungen. Daher möchten wir Sie als VDBD-Mitglieder zu folgenden Sachverhalten informieren:

  • Erreichbarkeit der VDBD-Geschäftsstelle
  • Auswirkungen der Pandemie auf die Fortbildungspflicht
  • GBA-Beschluss zu DMP-Schulungen
  • Maßnahmen zur Arbeitsplatzsicherung
  • Videosprechstunden

 

Erreichbarkeit der VDBD-Geschäftsstelle

Zuerst möchten wir Ihnen zusichern: Wir sind weiterhin für Sie da! Die VDBD-Geschäftsstelle ist nach wie vor telefonisch und per Mail erreichbar. Das Berliner Team arbeitet als Vorsichtsmaßnahme und entsprechend der Vorgaben der Behörden abwechselnd im Home Office. Ihre Anfragen und Anliegen werden nach wie vor beantwortet. Bitte haben Sie jedoch Verständnis, falls es einmal etwas länger dauern sollte, bis Sie eine Antwort erhalten – auch wir müssen nun einige Prozesse umdenken und umorganisieren.

Auswirkungen der Pandemie auf die Fortbildungspflicht

Sicherlich fragen sich nun viele von Ihnen, ob und wie sich die Einschränkungen durch die Pandemie auf die Fortbildungspflicht auswirken, schließlich fallen nun viele Präsenzseminare vorerst aus. Angesichts der gegenwärtigen Situation und des Ausfalls von Präsenzseminaren, bemüht sich die VDBD AKADEMIE derzeit um die Entwicklung alternativer digitaler Fortbildungsangebote und -formate. Dies gilt auch für viele andere Fortbildungsanbieter. Wir werden sobald als möglich dazu berichten.

Sollte die jetzige Situation länger andauern, werden der VDBD und die VDBD AKADEMIE gemeinsam mit der Fachgesellschaft DDG prüfen, welche weiteren Maßnahmen ergriffen werden können, um Diabetesberater/innen und Diabetesassistenten/innen in puncto Fortbildungspflicht zu unterstützen.

GBA-Beschluss zu DMP-Schulungen

Am 27. März 2020 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) nach Anhörung von Fachverbänden beschlossen, dass „die Teilnahme an Schulungen für Patientinnen und Patienten im Jahr 2020, sofern endemisch geboten, ausgesetzt werden kann.” Dies ist eine Kann-Regelung und eine Reaktion auf die derzeitigen behördlichen Maßnahmen zur Coronavirus-Pandemie. Wer beispielsweise telemedizinische Lösungen anbieten kann und möchte, bleibt weiter handlungsfähig.

Der Beschluss tritt in Kraft, sobald die Veröffentlichung im Bundesanzeiger erfolgt ist.

Maßnahmen zur Arbeitsplatzsicherung

Auch an Ihrem täglichen Arbeitsplatz in der Praxis oder Klinik sind massive Einschränkungen notwendig. Da keine Gruppenschulungen mehr möglich sind, versuchen viele Praxisinhaber und andere Arbeitgeber im Gesundheitswesen, digitale Alternativen zu finden. Unklar ist jedoch, ob Gruppenschulungen von Diabetespatienten, die über ein digitales Tool abgewickelt werden, erstattet werden. Dies muss mit der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung direkt geklärt werden.

Zudem kann der Arbeitsgeber auf verschiedene Maßnahmen zurückgreifen, um Arbeitsplätze zu sichern, wenn Diabetesfachkräfte nun durch ausbleibende Schulungen und Beratungen ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitsleistung nicht nachkommen können.

 

  • Der Arbeitgeber kann den Abbau von Überstunden anordnen oder dass der Jahresurlaub genutzt werden muss. Auch der Aufbau von Minusstunden ist eine mögliche Maßnahme. Zudem dürfen Arbeitnehmer auf Anordnung in anderen Arbeitsbereichen eingesetzt werden, für die sie ausreichend qualifiziert sind. In größeren Einrichtungen bedarf es hier der Zustimmung des Betriebsrates.
  • Im klinischen Bereich ist es möglich, dass Diabetesassistenten/innen bzw. Diabetesberater/innen mit Grundberuf Pflege auf den Stationen eingesetzt werden, z.B. zur Entlastung anderer Mitarbeiter. In dieser Situation darf der Arbeitgeber auch im angemessenen Rahmen Überstunden anordnen.
  • Stichwort Kurzarbeit: Bei Arbeits- und Auftragsausfällen, Schließungen etc. kann der Arbeitgeber zur Arbeitsplatzsicherung Kurzarbeit anmelden und betroffene Mitarbeiter können Kurzarbeitergeld beziehen. Weitere Informationen unter: https://www.arbeitsagentur.de/finanzielle-hilfen/kurzarbeitergeld-arbeitnehmer
    Bitte beachten Sie: Vertragsärztliche Praxen haben durch einen vom Bundestag beschlossenen Rettungsschirm Ausgleichszahlungen erhalten, aus diesem Grund sind diese Praxen vom Kurzarbeitergeld ausgenommen. Weitere Informationen finden Sie hier:
    https://www.kbv.de/html/1150_45880.php
  • Ist z.B. durch Kita- und Schulschließungen die Betreuung gesunder Kinder notwendig, kann nur vorübergehend eine bezahlte Freistellung erfolgen. Im Einzelfall ist zu klären, in wie weit Urlaub, Überstundenabbau und unbezahlter Urlaub eingesetzt werden können. Geplant ist jedoch, das Infektionsschutzgesetz zu ändern, damit Eltern eine Entschädigung von 67 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens erhalten, wenn sie Kinder unter 12 Jahren zu betreuen haben und eine Betreuung anderweitig nicht sichergestellt werden kann.

Falls Sie wegen eines Verdachts auf eine mögliche Infektion mit dem Coronavirus in Quarantäne gestellt werden, greift §56 des Infektionsschutzgesetzes. Dieser sieht vor, dass für die Zeit der Quarantäne – maximal aber für die ersten sechs Wochen – eine Entschädigung in Höhe Ihres Nettolohns gezahlt wird. Der Arbeitgeber kann auf Antrag diese Kosten von den zuständigen Behörden erstattet bekommen. Nach sechs Wochen übernimmt die Behörde die Zahlung in Höhe eines Krankengeldes. In der Zeit der Quarantäne bei Coronavirus-Verdachtsfällen sind Sie arbeitsrechtlich nicht arbeitsunfähig, daher kann der Arbeitgeber Sie zum Home Office auffordern!

Anders sieht es aus, wenn Sie tatsächlich durch eine Infektion mit SARS-CoV-2 arbeitsunfähig und von einem Arzt krankgeschrieben sind. Wie in Fällen anderer Erkrankungen auch, besteht für Sie Anspruch auf Lohnfortzahlung für den Zeitraum von sechs Wochen. Anschließend haben gesetzlich Versicherte Anspruch auf Krankengeld.

Diese Regelungen können verständlicherweise für den Einzelnen belastend sein. Für den Arbeitgeber sind diese Möglichkeiten aber wichtig, um Arbeitsplätze möglichst erhalten zu können und durch Einkommensausfälle Mitarbeiter nicht mitten in der Krise entlassen zu müssen. Wir empfehlen Arbeitnehmern wie Arbeitgebern, einen offenen Dialog miteinander zu führen und – wo es geht – flexibel einen Kompromiss zu finden.

Videosprechstunden

Zu guter Letzt möchten wir Ihnen noch einige Informationsangebote zu Videosprechstunden vorstellen, die die DDG zusammengetragen hat. Videosprechstunden können aktuell ein geeignetes Mittel zum Schutz aller Beteiligten sein, ohne dass Patienten auf medizinische Konsultation und ärztlichen Rat verzichtet müssen. Der KBV stellt hierzu einige Informationen zur Verfügung. Über einen Klick auf die hervorgehobenen Worte gelangen Sie zur entsprechenden Website:

Videosprechstunden – Vergütungsübersicht           
Liste zertifizierter Videodienstanbieter
Online in die Arztpraxis – Patienteninformation

Wir hoffen, dass Sie und Ihre Familien trotz aller aus der Coronavirus-Pandemie resultierenden Herausforderungen gut durch die nächste Zeit kommen und wünschen Ihnen, dass Sie gesund sind und bleiben!

Beste Grüße

VDBD-Vorstand und VDBD-Geschäftsführung

Stand: 07. Mai 2020