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VDBD Geschäftsstelle
Am Eisenwald 16
66386 St. Ingbert

Tel.: 0 68 94 / 5 90 83 13
Fax: 0 68 94 / 5 90 83 14

eMail (allgemein):
info@vdbd.de
eMail (nur für Seminare):
seminare@vdbd.de

Verband der Diabetes-Beratungs- und Schulungsberufe

in Deutschland e.V.

Satzung

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Inhalt
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 3
§ 2 Zweck und Ziel des Vereins 3
§ 3 Mitgliedschaft 3
§ 4 Mitgliedsbeiträge 4
§ 5 Organe des Vereins 4
§ 6 Vorstand 4
§ 7 Zuständigkeit des Vorstands 5
§ 8 Wahl und Amtsdauer des Vorstands 5
§ 9 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands 6
§ 10 Mitgliederversammlung 6
§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung 7
§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung 7
§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 7
§ 14 Arbeitsgruppen 7
§ 15 Geschäftsführer 8
§ 16 Auflösung des Vereins 8
Stand: 2. Juni 2011
Satzung
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§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen „Verband der Diabetes-Beratungs- und Schulungsberufe in
Deutschland e. V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet
der Name „Verband der Diabetes-Beratungs- und Schulungsberufe in Deutschland e. V.“.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf.
1.3 Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 01.01. - 31.12. eines Kalenderjahres.
§ 2
Zweck und Ziel des Vereins
2.1 Der Verein sieht seine Aufgabe in der Aufklärung und Schulung von Diabetikern. Zur Verbesserung
ihrer Lebensqualität und -quantität will er besonders
a. Schulungen für betroffene Personen anbieten,
b. einen Gedanken- und Erfahrungsaustausch zwischen Personen und Personengruppen
fördern, die sich um die Betreuung von Diabetikern bemühen,
c. neue Erkenntnisse und Forschungsergebnisse zum Krankheitsbild bekannt machen und durch
Unterstützung und Förderung den Betroffenen eine bestmögliche Lebensweise ermöglichen.
d. Die qualitätsgesicherte Fortbildung und Zertifizierung anbieten, fördern, unterstützen und
gewährleisten. Hierzu gehört auch die Entwicklung und Überwachung entsprechender
Standards und Leitlinien.
2.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2.3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.4 Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Gewinne, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine sonstigen
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
3.1 Die Mitglieder des Vereins können ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder und
Ehrenmitglieder sein.
3.2 Ordentliche Mitglieder des Vereins können grundsätzlich nur natürliche Personen werden, die als
Diätassistent/-in, Krankenschwester/-pfleger bzw. Kinderkrankenschwester/-pfleger die
Weiterbildung zum/zur Diabetesberater/-in nach den Richtlinien der Deutschen
Diabetesgesellschaft (DDG) absolviert haben oder eine Ausbildung als Diätassistent/-in,
Krankenschwester/-pfleger bzw. Kinderkrankenschwester/-pfleger, medizinisch-technische(r)
Assistent/-in, Ernährungsberater/-in DGE, Arzthelfer/-in, Oecotrophologe/-in, Arzt, Ärztin,
Psychologe/-in, Diabetesassistent/-in DDG oder in einem ähnlichen Beruf im Gesundheitswesen
abgeschlossen haben und mindestens eine einjährige Berufspraxis mit dem Tätigkeitsschwerpunkt
"Diabetes mellitus" in einer Klinik oder Praxis haben. Voraussetzung für den Erwerb der
ordentlichen Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet
werden soll. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach pflichtgemäßem Ermessen.
Mit der Annahme des Aufnahmeantrages durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.
Satzung
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3.3 Außerordentliche Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, die die Ziele des
Vereins fördern, ohne die Voraussetzungen für den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft zu
erfüllen. Die Bestimmungen in vorstehender Ziffer 3.2 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.
3.4 Personen, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, kann auf
Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
3.5 Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Minderjährige können mit
Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter Mitglied werden.
3.6 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
3.7 Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Der Austritt kann bis zum 31. Dezember des laufenden Geschäftsjahres erklärt werden.
3.8 Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die
Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand des Vereins. Vor der
Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen
Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied
zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Einspruch an die Mitgliederversammlung
einlegen. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand
einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine
Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
§ 4
Mitgliedsbeiträge
4.1 Von den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur
Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins
können Umlagen erhoben werden.
4.2 Die Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden durch Beschluss der
Mitgliederversammlung festgesetzt. Vereinsmitglieder, die sich nachweislich im Vorruhe- oder
Altersruhestand befinden oder Studenten sind, haben lediglich einen Jahresbeitrag von Euro 25,00
zu leisten.
4.3 Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
4.4 Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder
stunden.
§ 5
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 6
Vorstand
6.1 Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem
Schatzmeister, dem Schriftführer sowie drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Den Vorsitzenden
bestimmt die Mitgliederversammlung bei der Wahl durch Beschluss. Die übrigen Ämter innerhalb
des Vorstandes werden durch mit einfacher Mehrheit gefasste Beschlüsse des Vorstandes verteilt.
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6.2 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.
6.3 Der Vorstand wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen ehrenamtlich tätig. Jedes
Vorstandsmitglied hat bei Vorlage entsprechend geeigneter Nachweise einen Anspruch auf
Erstattung der notwendigen Auslagen und Spesen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit.
Zusätzlich kann der Gesamtvorstand jedem Vorstandsmitglied eine Vergütung zubilligen, die für die
Art und Umfang seiner Tätigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit des Vereins,
angemessen ist. Bei der Entscheidung über die Zubilligung der Vergütung ist das begünstigte
Vorstandsmitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen.
§ 7
Zuständigkeit des Vorstands
7.1 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung
der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der
Tagesordnung;
b. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c. Vorbereitung und Aufstellung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des
Jahresberichts;
d. Beschlussfassung über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern;
e. Öffentlichkeitsarbeit;
f. Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers. Zum Geschäftsführer kann auch ein
Vorstandsmitglied bestellt werden.
7.2 In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung hat der Vorstand eine Beschlussfassung
durch die Mitgliederversammlung herbeizuführen. Dies gilt insbesondere für Maßnahmen, die den
Verein mit Kosten von mehr als Euro 10.000 belasten und nicht in dem vom Vorstand aufgestellten
und von der Mitgliederversammlung genehmigten Haushaltsplan vorgesehen sind.
7.3 Der Vorstand ist verpflichtet, zu sämtlichen Mitgliederversammlungen wenigstens zwei
Vorstandsmitglieder zu entsenden.
§ 8
Wahl und Amtsdauer des Vorstands
8.1 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt; Wahlen können auch in Form der sog.
Gesamtwahl abgehalten werden (Zusammenfassung verschiedener nach Mehrheitswahlrecht
erfolgender Einzelwahlen für gleichrangige Vereinsämter oder sonstige Funktionen zu einem
Wahlgang). Vorstandswahlen finden alle zwei Jahre, gerechnet von der letzten Wahl an, statt.
Dabei werden abwechselnd einmal drei Vorstandsmitglieder und einmal der/die Vorsitzende und
drei weitere Vorstandsmitglieder neu gewählt, so dass die Amtszeit eines einzelnen
Vorstandsmitglieds jeweils vier Jahre beträgt. Die Vorstandsmitglieder bleiben aber in jedem Fall
bis zur Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu
wählen. Wiederwahl ist zulässig. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins
gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines
Vorstandsmitglieds.
8.2 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche
Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
Satzung
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8.3 Einzelne Vorstandsmitglieder oder der Vorstand insgesamt können vorzeitig abberufen werden,
wenn ein schriftlicher Misstrauensantrag vorliegt. Über die vorzeitige Abberufung beschließen die
Mitglieder mit einer Mehrheit von 3/4 aller vorhandenen Stimmen.
8.4 Als Übergangsregelung nach Aufnahme von § 8.1 S. 1-4 in die Satzung gilt, dass der gesamte
Vorstand nach § 8.1 S. 1 dieser Satzung im Jahr 2004 neu gewählt wird. Die Wahlen von drei
neuen Vorstandsmitgliedern nach § 8.1 S. 3 finden erstmals im Jahre 2006, die Wahlen des/der
Vorsitzenden und drei weiterer Vorstandsmitglieder nach § 8.1 S. 3 erstmals im Jahre 2008 statt.
Welche drei Vorstandsmitglieder bis zur Wahl 2006 lediglich zwei Amtsjahre ausfüllen sollen, legt
der im Jahr 2004 neu gewählte Vorstand durch mit einfacher Mehrheit zu fassenden Beschluss
fest.
§ 9
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
9.1 Der Vorstand beschließt grundsätzlich in Sitzungen. Jährlich sind mindestens zwei
Vorstandssitzungen durchzuführen. Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen. Einladungen zu sämtlichen
Vorstandssitzungen müssen spätestens zwei Wochen vor Sitzungsbeginn allen
Vorstandsmitgliedern schriftlich vorliegen. In der Einladung ist die Tagesordnung für die jeweilige
Vorstandssitzung anzugeben.
9.2 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder, wovon eines der Vorsitzende
oder sein Stellvertreter sein muss, anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
9.3 Der Vorstand kann auch außerhalb von Sitzungen und insbesondere im schriftlichen Verfahren
beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
§ 10
Mitgliederversammlung
10.1 In der Mitgliederversammlung hat jedes persönlich anwesende Mitglied eine Stimme. Abwesende
ordentliche Mitglieder können sich durch anwesende ordentliche Mitglieder mit einer schriftlichen
Vollmacht vertreten lassen. Jeder Bevollmächtigte darf ein Mitglied vertreten.
10.2 Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.
10.3 Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Genehmigung des vom Vorstand
aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entlastung des Vorstands;
b. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
c. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung;
d. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins sowie die zweckgebundene Verwendung
des Vereinsvermögens;
e. Verleihung der Ehrenmitgliedschaft;
f. Beschlussfassung in sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung auf Ersuchen des
Vorstands (§ 7 Abs. 2 dieser Satzung);
g. Festlegung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen (§ 4 Abs. 2).
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§ 11
Einberufung der Mitgliederversammlung
11.1 Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal des
Kalenderjahres statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich
unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen,
wenn es an die letzte von dem Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet
ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
11.2 Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung bei dem
Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Ein Antrag zur Änderung der
Satzung muss von wenigstens 20 ordentlichen Mitgliedern gemeinsam gestellt werden.
§ 12
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn dies das
Interesse des Vereins erfordert oder 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks
und der Gründe beantragt.
§ 13
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
13.1 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend,
bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen ist die Versammlungsleitung für
die Dauer des Wahlgangs oder der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss zu
übertragen.
13.2 Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich
durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
13.3 Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
13.4 Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung
der Satzung ist prinzipiell jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich; zur Auflösung des Vereins oder zur Änderung des Zwecks des Vereins eine solche von
3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.
13.5 Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den
beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann
derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom
Wahlausschuss zu ziehende Los.
13.6 Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 14
Arbeitsgruppen
14.1 Auf regionaler und überregionaler Ebene können Arbeitsgruppen/Projektgruppen konstituiert
werden. Die Arbeits-/Projektgruppen unterstützen den Vorstand durch ihre Arbeit. Der Vorstand
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kann in gegenseitigem Einvernehmen mit den Arbeits-/Projektgruppen diesen einzelne Aufgaben
zur eigenverantwortlichen Erledigung widerruflich übertragen.
14.2 Notwendige Kosten, die den Arbeitsgemeinschaften / Projektgruppen durch Porto, Kopien, etc.
nachweislich entstehen, werden mit dem Schatzmeister innerhalb von vier Wochen abgerechnet.
Wird diese Frist nicht eingehalten, ist eine Kostenerstattung nicht möglich. Zusätzlich kann der
Gesamtvorstand Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaften / Projektgruppen, insbesondere, aber nicht
ausschließlich den Arbeitsgemeinschafts- / Projektgruppenleitern/innen, eine Vergütung zubilligen,
die für die Art und Umfang ihrer Tätigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit des
Vereins, angemessen ist.
§ 15
Geschäftsführer
15.1 Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Geschäftsführer vertritt den
Verband dabei aufgrund einer vom Vorstand zu erteilenden und jedenfalls auf den Bereich der
laufenden Geschäftsführung beschränkten Vollmacht. Diese kann für den Bereich der laufenden
Geschäftsführung die Alleinvertretungsberechtigung des Geschäftsführers vorsehen.
15.2 Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung erlassen, die Einzelheiten der Geschäftsführung regelt.
15.3 Der Geschäftsführer ist in Angelegenheiten, die ihn selbst betreffen, auch dann nicht
stimmberechtigt, wenn er Vereinsmitglied und / oder Mitglied des Vorstands ist.
§ 16
Auflösung des Vereins
16.1 Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der auf der Mitgliederversammlung
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 13 Abs. 4 dieser Satzung).
16.2 Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der
stellvertretende Vorsitzende des Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
16.3 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen steuerbegünstigten
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den diabetesDE e.V., Sitz Berlin (Amtsgericht
Charlottenburg VR 28214 B), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.
16.4 Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund
aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 13.11.1992 in Bad Hersfeld errichtet.
Unterschriften der Gründungsmitglieder:
Die vorstehende Satzung enthält sämtliche Änderungen bis einschl. Mitgliederversammlung am
02.06.2011.
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Elisabeth Schnellbächer Bernhard Schröder
Vorsitzende Schriftführer
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