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Verband der Diabetes-Beratungs- und Schulungsberufe
in Deutschland e.V.
Satzung
Inhalt
§ 1Name, Sitz, Geschäftsjahr3
§2Zweck und Ziel des Vereins3
§3Mitgliedschaft3
§4Mitgliedsbeiträge4
§5Organe des Vereins4
§6Vorstand4
§7Zuständigkeit des Vorstands5
§8Wahl und Amtsdauer des Vorstands5
§9Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands6
§10Mitgliederversammlung6
§11Einberufung der Mitgliederversammlung7
§12Außerordentliche Mitgliederversammlung7
§13Beschlussfassung der Mitgliederversammlung7
§14Arbeitsgruppen7
§15Geschäftsführer8
§16Auflösung des Vereins8
Stand: 21. Mai 2009
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1Der Verein führt den Namen „Verband der Diabetes-Beratungs- und Schulungsberufe in Deutschland e. V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Verband der Diabetes-Beratungs- und Schulungsberufe in Deutschland e. V.“.
1.2Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf.
1.3Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 01.01. - 31.12. eines Kalenderjahres.
§ 2
Zweck und Ziel des Vereins
2.1Der Verein sieht seine Aufgabe in der Aufklärung und Schulung von Diabetikern. Zur Verbesserung ihrer Lebensqualität und -quantität will er besonders
a.Schulungen für betroffene Personen anbieten,
b.einen Gedanken‑ und Erfahrungsaustausch zwischen Personen und Personengruppen fördern, die sich um die Betreuung von Diabetikern bemühen,
c.neue Erkenntnisse und Forschungsergebnisse zum Krankheitsbild bekannt machen und durch Unterstützung und Förderung den Betroffenen eine bestmögliche Lebensweise ermöglichen.
2.2Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2.3Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.4Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Gewinne, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
3.1Die Mitglieder des Vereins können ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sein.
3.2Ordentliche Mitglieder des Vereins können grundsätzlich nur natürliche Personen werden, die als Diätassistent/‑in, Krankenschwester/‑pfleger bzw. Kinderkrankenschwester/‑pfleger die Weiterbildung zum/zur Diabetesberater/‑in nach den Richtlinien der Deutschen Diabetesgesellschaft (DDG) absolviert haben oder eine Ausbildung als Diätassistent/‑in, Krankenschwester/‑pfleger bzw. Kinderkrankenschwester/‑pfleger, medizinisch‑technische(r) Assistent/‑in, Ernährungsberater/‑in DGE, Arzthelfer/‑in, Oecotrophologe/‑in, Arzt, Ärztin, Psychologe/‑in, Diabetesassistent/‑in DDG oder in einem ähnlichen Beruf im Gesundheitswesen abgeschlossen haben und mindestens eine einjährige Berufspraxis mit dem Tätigkeitsschwerpunkt "Diabetes mellitus" in einer Klinik oder Praxis haben. Voraussetzung für den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach pflichtgemäßem Ermessen. Mit der Annahme des Aufnahmeantrages durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.
3.3Außerordentliche Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, die die Ziele des Vereins fördern, ohne die Voraussetzungen für den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft zu erfüllen. Die Bestimmungen in vorstehender Ziffer 3.2 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.
3.4Personen, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, kann auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
3.5Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Minderjährige können mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter Mitglied werden.
3.6Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
3.7Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Der Austritt kann bis zum 31. Dezember des laufenden Geschäftsjahres erklärt werden.
3.8Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand des Vereins. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Einspruch an die Mitgliederversammlung einlegen. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
§ 4
Mitgliedsbeiträge
4.1Von den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
4.2Die Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt. Vereinsmitglieder, die sich nachweislich im Vorruhe- oder Altersruhestand befinden oder Studenten sind, haben lediglich einen Jahresbeitrag von Euro 25,00 zu leisten.
4.3Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
4.4Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 5
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 6
Vorstand
6.1Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer sowie drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Den Vorsitzenden bestimmt die Mitgliederversammlung bei der Wahl durch Beschluss. Die übrigen Ämter innerhalb des Vorstandes werden durch mit einfacher Mehrheit gefasste Beschlüsse des Vorstandes verteilt.
6.2Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.
6.3Der Vorstand wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen ehrenamtlich tätig. Jedes Vorstandsmitglied hat bei Vorlage entsprechend geeigneter Nachweise einen Anspruch auf Erstattung der notwendigen Auslagen und Spesen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit. Zusätzlich kann der Gesamtvorstand jedem Vorstandsmitglied eine Vergütung zubilligen, die für die Art und Umfang seiner Tätigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit des Vereins, angemessen ist. Bei der Entscheidung über die Zubilligung der Vergütung ist das begünstigte Vorstandsmitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen.
§ 7
Zuständigkeit des Vorstands
7.1Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
a.Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b.Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c.Vorbereitung und Aufstellung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
d.Beschlussfassung über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern;
e.Öffentlichkeitsarbeit;
f.Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers. Zum Geschäftsführer kann auch ein Vorstandsmitglied bestellt werden.
7.2In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung hat der Vorstand eine Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung herbeizuführen. Dies gilt insbesondere für Maßnahmen, die den Verein mit Kosten von mehr als Euro 10.000 belasten und nicht in dem vom Vorstand aufgestellten und von der Mitgliederversammlung genehmigten Haushaltsplan vorgesehen sind.
7.3Der Vorstand ist verpflichtet, zu sämtlichen Mitgliederversammlungen wenigstens zwei Vorstandsmitglieder zu entsenden.
§ 8
Wahl und Amtsdauer des Vorstands
8.1Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt; Wahlen können auch in Form der sog. Gesamtwahl abgehalten werden (Zusammenfassung verschiedener nach Mehrheitswahlrecht erfolgender Einzelwahlen für gleichrangige Vereinsämter oder sonstige Funktionen zu einem Wahlgang). Vorstandswahlen finden alle zwei Jahre, gerechnet von der letzten Wahl an, statt. Dabei werden abwechselnd einmal drei Vorstandsmitglieder und einmal der/die Vorsitzende und drei weitere Vorstandsmitglieder neu gewählt, so dass die Amtszeit eines einzelnen Vorstandsmitglieds jeweils vier Jahre beträgt. Die Vorstandsmitglieder bleiben aber in jedem Fall bis zur Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
8.2Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
8.3Einzelne Vorstandsmitglieder oder der Vorstand insgesamt können vorzeitig abberufen werden, wenn ein schriftlicher Misstrauensantrag vorliegt. Über die vorzeitige Abberufung beschließen die Mitglieder mit einer Mehrheit von 3/4 aller vorhandenen Stimmen.
8.4Als Übergangsregelung nach Aufnahme von § 8.1 S. 1-4 in die Satzung gilt, dass der gesamte Vorstand nach § 8.1 S. 1 dieser Satzung im Jahr 2004 neu gewählt wird. Die Wahlen von drei neuen Vorstandsmitgliedern nach § 8.1 S. 3 finden erstmals im Jahre 2006, die Wahlen des/der Vorsitzenden und drei weiterer Vorstandsmitglieder nach § 8.1 S. 3 erstmals im Jahre 2008 statt. Welche drei Vorstandsmitglieder bis zur Wahl 2006 lediglich zwei Amtsjahre ausfüllen sollen, legt der im Jahr 2004 neu gewählte Vorstand durch mit einfacher Mehrheit zu fassenden Beschluss fest.
§ 9
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
9.1Der Vorstand beschließt grundsätzlich in Sitzungen. Jährlich sind mindestens zwei Vorstandssitzungen durchzuführen. Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen. Einladungen zu sämtlichen Vorstandssitzungen müssen spätestens zwei Wochen vor Sitzungsbeginn allen Vorstandsmitgliedern schriftlich vorliegen. In der Einladung ist die Tagesordnung für die jeweilige Vorstandssitzung anzugeben.
9.2Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder, wovon eines der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muss, anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
9.3Der Vorstand kann auch außerhalb von Sitzungen und insbesondere im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
§ 10
Mitgliederversammlung
10.1In der Mitgliederversammlung hat jedes persönlich anwesende Mitglied eine Stimme. Abwesende ordentliche Mitglieder können sich durch anwesende ordentliche Mitglieder mit einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen. Jeder Bevollmächtigte darf ein Mitglied vertreten.
10.2Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.
10.3Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a.Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entlastung des Vorstands;
b.Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
c.Beschlussfassung über Änderungen der Satzung;
d.Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins sowie die zweckgebundene Verwendung des Vereinsvermögens;
e.Verleihung der Ehrenmitgliedschaft;
f.Beschlussfassung in sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung auf Ersuchen des Vorstands (§ 7 Abs. 2 dieser Satzung);
g.Festlegung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen (§ 4 Abs. 2).
§ 11
Einberufung der Mitgliederversammlung
11.1Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal des Kalenderjahres statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte von dem Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
11.2Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung bei dem Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Ein Antrag zur Änderung der Satzung muss von wenigstens 20 ordentlichen Mitgliedern gemeinsam gestellt werden.
§ 12
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn dies das Interesse des Vereins erfordert oder 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 13
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
13.1Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen ist die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs oder der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss zu übertragen.
13.2Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
13.3Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
13.4Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist prinzipiell jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; zur Auflösung des Vereins oder zur Änderung des Zwecks des Vereins eine solche von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.
13.5Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Wahlausschuss zu ziehende Los.
13.6Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 14
Arbeitsgruppen
14.1Auf regionaler und überregionaler Ebene können Arbeitsgruppen/Projektgruppen konstituiert werden. Die Arbeits-/Projektgruppen unterstützen den Vorstand durch ihre Arbeit. Der Vorstand kann in gegenseitigem Einvernehmen mit den Arbeits-/Projektgruppen diesen einzelne Aufgaben zur eigenverantwortlichen Erledigung widerruflich übertragen.
14.2Notwendige Kosten, die den Arbeitsgemeinschaften / Projektgruppen durch Porto, Kopien, etc. nachweislich entstehen, werden mit dem Schatzmeister innerhalb von vier Wochen abgerechnet. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist eine Kostenerstattung nicht möglich. Zusätzlich kann der Gesamtvorstand Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaften/ Projektgruppen, insbesondere, aber nicht ausschließlich den Arbeitsgemeinschafts- / Projektgruppenleitern/innen, eine Vergütung zubilligen, die für die Art und Umfang ihrer Tätigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit des Vereins, angemessen ist.
§ 15
Geschäftsführer
15.1Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Geschäftsführer vertritt den Verband dabei aufgrund einer vom Vorstand zu erteilenden und jedenfalls auf den Bereich der laufenden Geschäftsführung beschränkten Vollmacht. Diese kann für den Bereich der laufenden Geschäftsführung die Alleinvertretungsberechtigung des Geschäftsführers vorsehen.
15.2Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung erlassen, die Einzelheiten der Geschäftsführung regelt.
15.3Der Geschäftsführer ist in Angelegenheiten, die ihn selbst betreffen, auch dann nicht stimmberechtigt, wenn er Vereinsmitglied und / oder Mitglied des Vorstands ist.
§ 16
Auflösung des Vereins
16.1Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der auf der Mitgliederversammlung abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 13 Abs. 4 dieser Satzung).
16.2Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
16.3Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den diabetesDE e.V., Sitz Berlin (Amtsgericht Charlottenburg VR 28214 B), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
16.4Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 13.11.1992 in Bad Hersfeld errichtet.
Unterschriften der Gründungsmitglieder:
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